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Das Apartment befindet sich in der Nähe der Universität Essen.
Das vollständige renovierte Appartment befindet sich im 3. Obergeschoss eines ruhigen Mehrfamilienhauses.
Die frisch renovierte Wohnung verfügt über ein großes Zimmer, einen Einzelbad sowie einer Einzelküche mit Einbauküchenzeile.
Das Apartment ist komplett mit Bett, Kleiderschrank und Schreibtisch ausgestattet. Beleuchtung und Vorhänge sind ebenfalls vorhanden.
Der Mietvertrag ist ein Befristeter Jahresvertrag und kann auch schon vorher beendet werden wenn ein Nachmieter Erfolgreich gefunden wurden ist.
Kaution 3 Monatsmieten
Einmalzahlung 195,00 Euro
Das Apartment befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Universität Essen und ist in wenigen Minuten fußläufig zu erreichen.
Die Anbindung an den ÖPNV mit dem U-Bahn-Haltepunkt Universität ist in direkter Nähe.
Des Weiteren ist das Einkaufszentrum Limbecker Platz sowie die Essener Innenstadt mit diversen Bars und Cafe´s sehr gut zu erreichen.
Die Bearbeitungsgebühr pro Mieter beträgt 195 Euro. (Einmalig)
Mehrere Gründe bei uns zu wohnen:
***** Günstige Mieten
***** Gepflegtes Mehrfamilienhaus
***** Hohe Sicherheit im Haus
***** Gegensprechanlage
***** Jeder hat sein eigenen Briefkasten
***** Saubere Zimmer
***** professionelle Reinigungskräfte
***** kostenlosen Reinigungsservice
***** kostenlosen Wäscheservice
***** Shampoo und Duschgel kostenlos
***** täglich frische Handtücher
***** Bettwäsche und deren Wechsel
***** Neue und hochwertige Möbel
***** Hochwertige Bodenbeläge
***** Ganz Möblierte Wohngemeinschaft
***** Das Hausverwaltungsbüro ist im Haus
***** Nette und freundliche Mitarbeiter
Siehe Hausordnung
Anlage 1
HAUSORDNUNG
1. Anerkennung der Hausordnung
Der Mieter/Die Mieterin erkennt die Hausordnung als für ihn/sie verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes. Bei schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung und durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter/die Mieterin ersatzpflichtig. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung darf der Vermieter nur vornehmen, wenn dadurch Rechte und Pflichten des Mieters/der Mieterin nicht verändert werden.
2. Allgemeine Ordnungsbestimmmungen
a) Der Mieter/Die Mieterin hat von den Mieträumen nur vertragsgemäß Gebrauch zu machen und sie regelmäßig zu reinigen.
b) Jede Ruhestörung ist zu vermeiden, besonders durch laute Musik (Rundfunk- und Fernsehempfang, Benutzung von Musikinstrumenten, Plattenspielern, Tonbandgeräten usw. nur in Zimmerlautstärke gestattet), Türenschlagen und Lärm im Treppenhaus.
Folgende Ruhezeiten sind einzuhalten:
In der Mittagszeit zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr und nachts zwischen
22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist jeder Lärm zu unterlassen.
c) Abfälle jeder Art dürfen nur in die aufgestellten Mülltonnen geschüttet werden. Daneben geschüttete Abfälle sind sofort zu beseitigen. Sperrige Gegenstände muss der Mieter auf eigene Kosten abholen lassen bzw. die Sperrmüllabfuhr beauftragen.
Darüber hinaus ist der Mieter/die Mieterin verpflichtet,
- seine Kinder ausreichend zu beaufsichtigen,
- aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren nichts auszuschütten oder auszugießen oder hinunterzuwerfen,
- auf Höfen und in Durchfahrten nicht Rad zu fahren,
- vor und auf dem Grundstück keine Tauben zu füttern,
- scharf oder übelriechende, leicht entzündliche oder sonstige schädliche Sachen sachgemäß zu beseitigen,
- Brennstoffe nicht innerhalb der Wohnung, sondern nur an den vom Vermieter bezeichneten Stellen zu zerkleinern,
- für Verkehr, Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen und Räumen (auch von Fahrzeugen jeder Art) gegebenenfalls die Einwilligung des Vermieters bzw. auch die betreffende behördliche Genehmigung einzuholen,
- Mopeds, Motorräder und Motorroller nicht in der Wohnung, in Nebenräumen, im Treppenhaus oder im Keller abzustellen,
- das Haus von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr zum Schutz der Hausbewohner verschlossen zu halten,
- das Autreten von Ungeziefer dem Vermieter sofort mitzuteilen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung einzuleiten, um ein weiteres Ausbreiten des Ungeziefers zu verhindern,
- die Schlüssel dem Vermieter oder dessen Beauftragten abzuliefern, falls der Mieter/die Mieterin vor Ablauf des gekündigten Vertrags ganz oder teilweise auszieht; auch wenn er noch Gegenstände in den Räumen belässt, jedoch aus Anzahl und Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist.
In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung in Besitz zu nehmen,
- keine privaten Gegenstände in den Hausflur sowie in den Flur der WG zu stellen
- die Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, die elektrische Anlage und sonstige Hauseinrichtungen nicht zu beschädigen, insbesondere Verstopfungen der Abwasserrohre zu verhindern sowie die Gasbrennstellen sauber zu halten und Störungen an diesen Einrichtungen dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort zu melden,
- die Benutzung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern zu unterlassen, wenn zu befürchten ist, dass die Bausubstanz angegriffen wird oder andere Mieter belästigt werden,
- nachts Türen und Fenster, bei Unwetter oder Abwesenheit ordnungsgemäß geschlossen zu halten,
- Energie und Wasser nicht zu vergeuden,
- Fenster zu reinigen,
- die Räume im gesamten Hauskeller bzw. -boden im erforderlichen Umfang zu lüften und die Fenster bei Nacht, Nässe oder Kälte zu schließen,
- alle Zubehörteile und Schlüssel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren,
- die Mieträume ausreichend zu heizen, zu lüften und diese zugänglich zu halten,
- die Zapfhähne zu schließen, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während der Abwesenheit des Mieters/der Mieterin,
- alle wasserführenden Objekte stets frostfrei zu halten, bei starkem Frost die Wasserleitung, gegebenenfalls auch Toilettenbecken, Spülkästen und sonstige Einrichtungen zu entleeren,
- während der Heizperiode Türen und Fenster, auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Auskühlung der Räume führen,
- bei Frost die Ventile der Heizkörper nicht auf “kalt“ zu stellen. Abwesenheit entbindet den Mieter/die Mieterin nicht davon, ausreichende Frostschutzmaß-nahmen zu treffen.
Schneeordnung
Sämtliche Mieter/innen sind verpflichtet, die Gehwege, Hauszugänge und Mülltonnenplätze sowie deren Zuwege von Schnee und Eis zu befreien, und zwar mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand) zu bestreuen und in sicherem Zustand zu erhalten.
Brandschutzbestimmungen
Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders auch die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen (u. a. über die Lagerung von feuergefährlichen bzw. brennbaren Stoffen) sind zu beachten und einzuhalten.
Nicht gestattet bzw. zu unterlassen ist:
- Offenes Licht und Rauchen auf dem Boden oder im Keller; das Lagern und Aufbewahren feuergefährlicher und leicht entzündlicher Stoffe (Benzin, Spiritus, Öl, Packmaterial, Feuerwerkskörper usw.) auf dem Boden und im Keller;
- das Aufbewahren von Möbeln, Matratzen, Textilien und Futtervorräten u. ä. Auf dem Boden;
- größere Gegenstände, wenn nicht anderweitig unterzubringen, sind so aufzustellen, dass diese Räume in allen Bereichen leicht zugänglich und übersichtlich bleiben. Kleinere Gegenstände sind nur in geschlossenen Behältnissen (Kästen, Truhen, Koffern) aufzubewahren.
Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet,
- die Feuerstätten in brandsicherem Zustand (auch frei von Asche und Ruß) zu halten,
- dem Schornsteinfeger das Reinigen der in den Mieträumen endenden Schornsteinrohre zu gestatten,
- Veränderungen an Feuerstätten und Abzugsrohren nur mit Genehmigung des Vermieters, der zuständigen Behörden bzw. des zuständigen Schornsteinfeger-meisters vorzunehmen,
- an und unter den Feuerstellen den Fußboden ausreichend zu schützen,
- nur geeignete und zulässige Brennmaterialien zu verwenden und diese nicht in der Wohnung aufzubewahren, sondern sachgemäß im Keller zu lagern,
- heiße Asche nicht in die Mülltonnen zu entleeren, sondern sie zuvor mit Wasser abzulöschen,
- in den Miet-, Boden- und Kellerräumen nicht mit feuergefährlichen Mitteln zu hantieren,
- bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion – gleich welcher Art – die angemessenen Gegenmaßnahmen einzuleiten und sofort den Vermieter oder seinen Beauftragten zu verständigen.