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Wichtig ist vor allem, dass sich bei Formfragen keine Fehler einschleichen. Informieren Sie sich deshalb vorab gut über das jeweilige Thema und führen Sie einen professionellen Schriftverkehr.

2 a) Formfragen

Grundsätzlich sind mündlich geschlossene Mietverträge wirksam. Schriftliche Verträge haben jedoch den Vorteil, dass sie die Beweislage deutlich verbessern. Daher empfiehlt es sich alle Verträge besser schriftlich abzuschließen. Zudem bestimmt § 550 BGB, dass Mietverträge für längere Zeit als ein Jahr, die nicht schriftlich geschlossen wurden, so zu behandeln sind, als seien sie für unbestimmte Zeit geschlossen worden. Eine Kündigung ist frühestens ein Jahr nach Überlassung des Wohnraums zulässig.


  1. Allgemeines

    1. Begriff der Wohngemeinschaft
    2. Mietrechtsgesetze
    3. Mieter, Untermieter, Vermieter

  2. Vertragsschluss

    1. Formfragen
    2. Miethöhe
    3. Kaution
    4. Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
    5. Klauseln im Mietvertrag
    6. Besonderheiten bei Zeitmietverträgen

  3. Mietmängel und Rechtsbehelfe

    1. Mangelbeseitigung
    2. Aufwendungsersatz
    3. Minderung
    4. Schadensersatz
    5. Kündigung

  4. Beendigung des Mietverhältnisses

    1. Ordentliche Kündigung
    2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

  5. Auszug eines WG-Bewohners

    1. Renovierung
    2. Kautionsrückzahlung

  6. Fragen der Zwangsvollstreckung

    1. Zwangsvollstreckung