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Wie hoch darf die Miete sein? Ein Mietspiegel gibt einen guten Überblick über das übliche Mietpreisniveau. Gerade in WGs muss der Gesamtmietpreis gerecht auf alle Parteien umgelegt werden. Hier lohnt es sich, den Schriftverkehr mit einer guten Vorlage möglichst professionell zu gestalten.
Die Miethöhe ist zwischen den Vertragsparteien im Grundsatz frei verhandelbar. Nimmt der Vermieter in Zeiten der Wohnungsknappheit jedoch vorsätzlich oder leichtfertig einen unangemessen hohen Mietzins, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Die Gerichte sehen eine Miete im Regelfall als unangemessen hoch an, wenn sie 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete des konkreten Mietobjekts liegt. Diese Norm ist ein scharfes Schwert gegen den Vermieter. Der Mieter ist berechtigt einen Vertag mit einer überhöhten Miete ohne Vorbehalt zu unterschreiben und darf dennoch den Vermieter eine Tage später wegen Mietpreisüberhöhung anzeigen. Den Teil der Miete, der im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu viel gezahlt wurde kann der Mieter dann vom Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen. Gleiches gilt natürlich, wenn der Mieter erst zu einem späteren Zeitpunkt erfährt, dass die Miete unangemessen hoch ist.
Bei Wohngemeinschaften, in denen es einen Hauptmieter und mehrere Untermieter gibt, muss der Hauptmieter die Miete nicht nach einem bestimmten Schlüssel auf die Untermieter umlegen. In der Praxis führt dies dazu, dass der Hauptmieter oftmals nur einen geringen Bruchteil der Gesamtmiete zahlt. Dies ist zulässig. Selbst wenn er von den Untermietern mehr verlangt, als er dem Vermieter monatlich schuldet, ist dies nicht zu beanstanden und zwar selbst dann, wenn er keine Genehmigung zur Untervermietung seitens des Vermieters hat. In diesem Fall kann der Vermieter nicht den eingenommen Mietzins vom Hauptmieter herausverlangen, sondern lediglich eine Abmahnung schicken, mit der Aufforderung die rechtswidrige Untervermietung zu beenden (vgl. auch sub d).